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Ausnahmen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz
Das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beinhaltet Regelungen und Verbote, insbesondere Arbeitsverbote und Veranstaltungsverbote, die an allen Sonn- und Feiertagen von den Bürgerinnen und Bürgern zu beachten sind. Ausnahmen von den Verboten können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - in sehr seltenen Fällen - erteilt werden.
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung.
Falls es sich um "Stille Feiertage" handelt, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig. Stille Feiertage sind Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und der Volkstrauertag.
Bei Beschäftigungen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitgesetz.
Letzte Änderung(en): 16.09.2008 15:07 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 10:03 Uhr