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Aufsicht über bestehende selbstständige Stiftungen

Ist eine selbstständige Stiftung anerkannt und damit errichtet, wachen wir als Stiftungsaufsicht darüber, dass der Wille des Stifters oder der Stifterin auf Dauer, auch über den Tod hinaus, umgesetzt wird. Insbesondere achten wir darauf, dass das Stiftungsvermögen erhalten bleibt und die Erträge ordnungsgemäß für den Stiftungszweck verwendet werden. Hierzu müssen die Stiftungen u.a. jährlich eine Jahresrechnung und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorlegen.

Wir nehmen die staatliche Aufsicht über die selbstständigen Stiftungen wahr, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln haben. Hiervon ausgenommen sind die kirchlichen Stiftungen. Diese werden von den jeweiligen kirchlichen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.

Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen ist auf Verstöße gegen die Stiftungssatzung und das geltende Stiftungsrecht beschränkt. Die Aufsicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Heimaufsicht) erfolgt durch die dafür zuständigen Behörden.



 

Letzte Änderung(en): 09.12.2011 13:17 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 08:38 Uhr