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Enteignungs- und Entschädigungsverfahren

Die Bezirksregierung ist Enteignungsbehörde u.a. für Verfahren nach dem Baugesetzbuch und nach dem Landesenteignungsgesetz NRW.

Eine Enteignung setzt eine Entschädigungsregelung im entsprechenden Gesetz voraus. Sie ist nur zulässig, wenn Grundstücke für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z.B. Straßenbau, Umsetzung von Bebauungsplänen, Versorgungsleitungen) benötigt werden, der Eigentümer oder die Eigentümerin sie aber nicht freiwillig veräußern will.

Wir werden als Enteignungsbehörde erst tätig, wenn sich der jeweilige Antragsteller/die jeweilige Antragstellerin (z.B. Straßenbauverwaltung, Gemeinde, Energieversorgungsunternehmen) ernsthaft um den freihändigen Erwerb bemüht hat und die Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen erfolglos waren. In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt, in der wir versuchen, eine Einigung der Beteiligten zu erzielen. Erst wenn dies nicht gelingt, erlassen wir einen Enteignungsbeschluss, der durch Gerichte überprüft werden kann. In dem Beschluss wird auch festgelegt, wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer bzw. die betroffene Eigentümerin zu entschädigen ist.



 

Letzte Änderung(en): 20.04.2012 08:35 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 09:04 Uhr