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Ausführliche Hinweise zum 1. Beihilfeantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
um Ihnen eine möglichst kurze Wartezeit auf die Beihilfeleistungen und uns eine schnelle und reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie bei Ihrer Antragstellung folgende Punkte berücksichtigen könnten:
- Bitte geben Sie bei Ihrem ersten Beihilfeantrag neben Ihren persönlichen Daten wie Name, Vorname und Geburtsdatum unbedingt Ihre Amtsbezeichnung, Ihre Dienststelle bzw. die Schule und den Schulort an. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter / Referendarinnen und Referendare tragen bitte das Studienseminar mit ein.
Es ist nicht schädlich, wenn in dem ersten Beihilfeantrag keine Beihilfenummer angegeben wird. Die Beihilfenummer wird Ihnen mit dem ersten Beihilfebescheid in der Betreffzeile mitgeteilt.
Geben Sie bitte künftig in allen Schreiben, Anträgen und Telefonaten Ihre Beihilfenummer an. - Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Leistungen nicht über 100 % der Aufwendungen hinausgehen.
Bitte lassen Sie sich - soweit noch nicht erfolgt – von Ihrer Krankenversicherung Ihren prozentualen Erstattungssatz für die jeweiligen Leistungsarten und das Datum des Versicherungsbeginns bestätigen und legen Sie diese so genannte Quotenbescheinigung oder Versicherungsbescheinigung mit dem ersten Beihilfeantrag vor.
Diese Bescheinigung wird dann zu Ihrer Beihilfeakte genommen und dient dauerhaft als Nachweis Ihrer Krankenversicherung. Beachten Sie bitte, dass Sie selbst verpflichtet sind, unaufgefordert bei jeder Änderung Ihrer Familien- oder Versicherungsverhältnisse eine neue Quotenbescheinigung vorzulegen.
Die Vorlage einer Ablichtung Ihres Versicherungsvertrages ist nicht geeignet, da die Versicherungsunternehmen unterschiedliche Tarifkürzel und –bezeichnungen haben, die hier nicht geläufig sind. - Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich die Beihilfe auf Ihr Bezügekonto auszahlen zu lassen, dieses wird uns automatisch bei der Generierung der Beihilfenummer mitgeteilt.
- Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass für Aufwendungen eine Verjährungsfrist von einem Jahr besteht.
Ab dem Rechnungsdatum bzw. bei Heil- und Hilfsmittelkäufen ab Kauf-/Quittungsdatum haben Sie ein Jahr Zeit, für die Aufwendungen die Beihilfe zu beantragen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Eingang des dazugehörigen Beihilfeantrages in unserem Haus.
Die Abgabe eines Beihilfeantrages in Ihrer Dienststelle oder Schule oder Verzögerungen beim Postweg sind für die Einhaltung der Ausschlussfrist irrelevant.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
Dezernat 23
Letzte Änderung(en): 15.07.2010 14:42 Uhr | Erstellt am: 27.07.2009 07:30 Uhr