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Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen:

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin, wenn Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, Sie des Weiteren in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes geeignet sind und ausreichend deutsch sprechen und Sie zugleich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es bei der Erteilung der Approbation nicht mehr an.

Fachliche Anspruchsvoraussetzungen

Sie verfügen über einen

  • erfolgreichen Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland (5-jähriges Zahnmedizinstudium) oder über einen
  • erfolgreicher Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die den Mindestanforderungen des Artikels 24, Art. 44 oder Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht (Konformität der Ausbildung) oder über einen
  • erfolgreicher Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gleichwertig mit der Ausbildung zur Zahnärztin bzw. zum Zahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung ist in der Regel durch eine Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung eines deutschen Zahnmedizinstudiums in Deutschland erstreckt.

Wurde das Studium außerhalb dieser Staaten abgeschlossen (sog. Drittstaat), muss geprüft werden, ob die Ausbildung gleichwertig ist und falls nicht, muss eine Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt werden.

Wenn Sie im Moment eine Berufserlaubnis haben, geben Sie dies bitte an.

Für die Entscheidung über die Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin wird eine Gebühr zwischen 130,00 bis 1.000,00 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt.

Wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Ihr Studium abgeschlossen haben, ist Frau Henke für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig.

Bei der Übersendung Ihrer ungehefteten Antragsunterlagen verzichten Sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und aus Kostengründen bitte auf Prospekthüllen, Ordner, Heftstreifen etc.

Antragsunterlagen und Formulare zur Approbation

BITTE beachten Sie die folgenden ALLGEMEINEN HINWEISE:

  • Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache (siehe weitere Informationen). Für Antragsteller, die in der Bundesrepublik Deutschland Ihre Ausbildung abgeschlossen haben ist der Antrag 1 hinterlegt, für alle übrigen Antragsteller ist der Antrag 2 hinterlegt.
  1. Aktueller, persönlich unterschriebener Lebenslauf.
  2. Bei Antragstellern, die Ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben: Die Geburtsurkunde; bei Verheirateten auch die Eheurkunde, aus der die Namensführung hervorgeht, bei Lebenspartnern eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Behörde über den Partnerschaftsnamen (z.B. Lebenspartnerschaftsurkunde)
  3. Nachweis der Staatsangehörigkeit; i.d.R. Nachweis durch Vorlage eines gültigen amtlichen Personaldokuments, mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird (Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz). Bitte beachten Sie, dass Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer.
  4. Ein Führungszeugnis der Belegart 0. Das Führungszeugnis ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt unter Angabe des Verwendungszweckes Approbation Ärztin/ Arzt und des Aktenzeichens 24.20.06 zu beantragen. Als Empfänger ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, 50606 Köln anzugeben. Die Zuständigkeit der Einwohnermeldeämter richtet sich hier nach Ihrem derzeitigen Hauptwohnsitz. Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis drei Monate nach Ausstellung seine Gültigkeit verliert.
  5. Straffreiheitserklärung (siehe weitere Informationen).
  6. Antragsteller/innen, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches des Zahnheilkundegesetz abgeschlossen haben, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der obersten Gesundheitsbehörde des Heimat- bzw. Studienlandes, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind und dass gegen Sie keine berufs- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.
  7. ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung. Diese darf nicht älter als einen Monat sein (siehe weitere Informationen).
  8. Nachweis über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung (Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung). Von Antragsteller/innen, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches des Zahnheilkundegesetz abgeschlossen haben, sind zusätzlich sonstige Befähigungsnachweise einzureichen, die von den zuständigen Stellen des Ausbildungslandes für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind. Die Ausbildungsnachweise müssen sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat ermächtigen.
  9. Für Antragsteller, die Ihr Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben: Nachweis über allgemeine Deutschkenntnisse, i.d.R. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, die den Anforderungen der Stufe B2 des „Gemeinsamen Europäischen Refenrenzrahmens für Sprachen“ (GER) oder einem gleichwertigen Niveau entsprechen.

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann im Einzelfall notwendig werden.

Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zu amtlichen Beglaubigungen.

Hinweise zu fremdsprachigen Dokumenten

Alle fremdsprachigen Dokumente und Urkunden müssen von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person übersetzt sein. Eine Liste der gerichtlich ermächtigten Übersetzer gibt es beim Oberlandesgericht (OLG). (Qualifizierte Übersetzung)

Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.



 

Letzte Änderung(en): 16.05.2012 14:46 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 14:15 Uhr