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Krankenhauswesen
Krankenhausaufsicht (§ 11 KHGG NRW)
Wir nehmen als obere Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht nach § 11 KHGG NRW wahr. Die Feststellung ärztlicher Behandlungsfehler hingegen ist Sache der Ärztekammer bzw. der dort eingerichteten Gutachterkommission.
Wir bearbeiten allgemeine krankenhausaufsichtliche Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und gewährleisten zum anderen die Koordination mit den Unteren Gesundheitsbehörden als untere staatliche Krankenhausaufsicht. Als Aufsichtselemente dienen regelmäßige Krankenhausbegehungen der Unteren Gesundheitsbehörden sowie anlassbezogenes Tätigwerden nach Eingaben, Beschwerden oder Petitionen. Ziel ist eine gleichbleibend gute Qualität der Krankenhausversorgung.
Krankenhausplanung (§§ 12 - 16 KHGG NRW, § 116b SGB V)
1. Strukturplanung
Wir überwachen die Umsetzung und den Vollzug des vom Ministerium aufgestellten Krankenhausplanes nach § 12 KHGG NRW sowie die Einhaltung der Planungsvorgaben. Durch einen Krankenhausplan wird erreicht, dass ein alle medizinischen Fachbereiche abdeckendes, flächendeckendes Krankenhausangebot für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht. Ziel ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen stationären Krankenhausversorgung für die Bevölkerung.
Im Land NRW wird der Krankenhausplan in 16 Versorgungsgebieten aufgestellt. Davon obliegt der Bezirksregierung Köln die Planung für die Versorgungsgebiete 5 (Köln, Leverkusen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis und Oberbergischer Kreis), 6 (Bonn, Rhein-Sieg-Kreis und Kreis Euskirchen) und 7 (Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg und Kreis Düren).
Die Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt durch Änderung der Rahmenvorgaben und regionale Planungskonzepte. Die Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität.
Regionale Planungskonzepte gemäß § 14 KHGG, z. B. zur Veränderung der Bettenzahl oder der Struktur eines Krankenhauses, werden gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet. Die kommunale Gesundheitskonferenz kann eine Stellungnahme dazu abgeben. Zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept können die Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen und wir auffordern. Die regionalen Planungskonzepte sind uns vorzulegen. Wir nehmen eine Prüfung vor und geben sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich und beteiligt durch Anhörung die Mitglieder des Landesausschuss für Krankenhausplanung und die betroffenen Krankenhäuser. Die regionalen Planungskonzepte und die Entscheidungen werden durch einen von uns erteilten Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans.
2. Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V
Wir sind die zuständige Behörde für die Durchführung des § 116b SGB V, also die Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung. Wir prüfen und bewerten die Anträge, geben sie an das Ministerium, an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Kostenträger weiter. Das Ministerium führt dann die Anhörung durch und entscheidet. Der Bescheid ergeht durch uns.
Für eine Antragstellung auf Zulassung zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V finden Sie auf den Seiten der Bezirksregierung Arnsberg die benötigten Vordrucke. Soweit die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) noch nicht genehmigt wurden, steht es Ihnen frei, Ihre entsprechenden Anträge darauf abzustellen. Für die noch nicht vom G-BA konkretisierten Krankheitsbilder verwenden Sie bitte das allgemeine Antragsformular.
Im Rahmen des § 116b SGB V sind die Qualitätsvereinbarungen und -richtlinien des ambulanten Sektors anzuwenden. Näheres hierzu finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.
Krankenhausförderung (§§ 17 - 28 KHGG NRW)
Grundlage der Förderung ist die Krankenhausplanung des Landes, die den aktuellen Stand und die geplante Entwicklung der für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser ausweist. Zur Umsetzung des Krankenhausplans und zur Sicherstellung der Versorgungsaufträge der Krankenhäuser stellt das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Förderprogramme auf; hieraus werden auf Antrag unterschiedliche Fördermittel durch die Bezirksregierung, Dezernat 24, bewilligt.
Die Krankenhausförderung ist geregelt
- im Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes
- im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes NRW
- in der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung
Mit Inkrafttreten des KHGG NRW am 29.12.2007 ist das Krankenhausgesetz NRW (KHG NRW) außer Kraft getreten. Soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf Grundlage der §§ 19 ff. des KHG NRW gefördert worden sind, finden diese Vorschriften jedoch weiterhin Anwendung.
Im Jahr 2008 wurde in NRW die bisherige Krankenhausinvestitionsförderung mit Einzelfördermaßnahmen auf Pauschalförderung umgestellt. Die Investitionskosten der im Krankenhausplan des Landes ausgewiesenen frei-/gemeinnützigen, kommunalen und privaten Krankenhäuser werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert; die Berechnung der Pauschalförderung erfolgt auf Basis der Leistungsdaten der Krankenhäuser. Die Bezirksregierung, Dezernat 24, bewilligt die Fördermittel im Rahmen der pauschalen Förderung.
Zu den weiteren Aufgaben des Dezernates 24 gehören auch:
- Entscheidungen über Ausgliederungen von Teilen eines Krankenhauses
- Entscheidungen über Vermietungen von geförderten Räumen und deren Ausstattungen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen MAGS.
Stand: Januar 2010
Weiterbildungen für Ärztinnen und Ärzte nach § 38 Heilberufsgesetz
Mit der Änderung des § 38 Abs. 3 Heilberufsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 01.03.2005 (GV.NRW.2005 S.148) wurde die Zuständigkeit geändert. Mit Wirkung vom 01.05.2005 werden die Zulassungen als Weiterbildungsstätte von der Ärztekammer Nordrhein erteilt.
Letzte Änderung(en): 07.05.2012 12:47 Uhr | Erstellt am: 09.07.2007 10:49 Uhr