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Zulassung für Akademische Heilberufe

Wer in der Bundesrepublik Deutschland einen der folgenden Berufe ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis:

  • Ärztin/Arzt
  • Zahnärztin/Zahnarzt
  • Apothekerin/Apotheker
  • Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erteilt.

Approbation

Die Approbation berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung. Sie wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation haben nur Deutsche, Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und heimatlose Ausländerinnen und Ausländer. Darüber hinaus haben Staatsangehörige eines mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- oder osteuropäischen Staates einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen möchten.

Für andere Antragstellerinnen und Antragsteller besteht die Möglichkeit der Approbation nur im besonderen Einzelfall.

Wir sind für die Erteilung der Approbation zuständig, wenn die Abschlussprüfung im Regierungsbezirk Köln abgelegt wurde.

Berufserlaubnis

Die Berufserlaubnis ist in jeder Hinsicht einschränkbar. Sie wird in der Regel widerruflich und befristet erteilt und auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt. Im Gegensatz zur Approbation darf die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Berufserlaubnis lediglich eine Tätigkeit in abhängiger Stellung ausüben. Die Berufserlaubnis ist zudem nicht im ganzen Bundesgebiet, sondern nur im jeweiligen Bundesland gültig.

Wir sind für die Erteilung einer Berufserlaubnis zuständig, wenn der beabsichtigte Tätigkeitsort im Regierungsbezirk Köln liegt.



 

Letzte Änderung(en): 16.05.2012 14:43 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 12:58 Uhr