Dezernatstelefon:
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Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Buslinienkonzessionen im Regierungsbezirk (.xls 210 KByte)
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (.pdf 22 KByte)
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (.pdf 169 KByte)
Antrag auf Erteilung der Genehmigung für eine Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (.pdf 202 KByte)
Antrag: Einrichtung eines internat. Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach VO (EG) 2121/98 und 684/92 (.pdf 1 MByte)
Fahrzeugaufstellung Gelegenheitsverkehr (.xls 15 KByte)
Genehmigung von (inter-) nationalen Linien- und Gelegenheitsverkehren sowie Sonderlinienverkehren
Wir sind zuständig für die Genehmigung von Gelegenheitsverkehren sowie von Linienverkehren. Wir genehmigen die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen geeignet und bestimmt sind. Vor Erteilung der Genehmigung führen wir ein Anhörverfahren durch, das in § 14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt ist.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach §§ 42 und 43 PBefG ist.
Eine Verkehrsgenehmigung wird gemäß § 16 PBefG nur auf eine bestimmte Zeit erteilt. Die Genehmigung für einen Linienverkehr mit Omnibussen wird für längstens 8 Jahre erteilt; eine Verkürzung der Genehmigungsdauer kommt in Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dies gebieten. Eine Übersicht der befristeten Buslinienkonzessionen können Sie in der rechten Spalte einsehen. Damit möchten wir Interessenten die Möglichkeit geben, sich um auslaufende Linienkonzessionen zu bewerben. Genehmigungsanträge können 6 Monate vor Fristablauf gestellt werden. Wenn Sie sich um eine Linienkonzession bewerben möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung und geben Auskunft über mögliche besondere Regelungen im Nahverkehrsplan, die bei der Antragstellung zu beachten sind.
Ferner ist die Bezirksregierung Köln Genehmigungsbehörde für den grenzüberschreitenden Buslinienverkehr (Auslandsverkehr). Auch im internationalen Linienverkehr ist ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durchzuführen.
Rechtsgrundlagen
- (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen [Amtsblatt L 74 vom 20.03.1992]. Geändert durch die (EG) Nr. 11/98 [Amtsblatt L 4 vom 8.1.1998]
- (EG) Nr. 2121/98 mit Durchführungsvorschriften zu (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Diese Verordnung hebt die (EWG) Nr. 1839/92 (Amtsblatt L 187 vom 07.07.1992), geändert durch die (EWG) Nr. 2944/93 (Amtsblatt L 266 vom 27.10.1993), auf.
Letzte Änderung(en): 18.03.2010 10:19 Uhr | Erstellt am: 04.03.2008 12:20 Uhr