Dezernatstelefon:
Tel.: +49(0)221-147-2694
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Weitere Informationen:
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personennahverkehr (.pdf 179 KByte)
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) (.pdf 77 KByte)
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil) (.pdf 117 KByte)
Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppliften (BOSchlepp) (BOSeil) (.pdf 97 KByte)
Schriftlicher Bericht über Unfälle / Ereignise bei Seilschwebebahnen, Standseilbahnen oder Schleppaufzügen (.pdf 28 KByte)
Ursachen und Folgen von Unfällen aus Seilbahnen (Codes) (.pdf 23 KByte)
Meldebogen: Aussergewöhnliche Ereignisse auf Schleppliften (Beförderungs- und Unfallstatistik) (.pdf 58 KByte)
Meldebogen: Aussergewöhnliche Ereignisse auf Seilbahnen (Beförderungs- und Unfallstatistik) (.pdf 76 KByte)
Meldebogen: Anleitung für das Ausfüllen der Vordrucke zur Beförderungs- und Unfallstatistik
Seilbahnaufsicht
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr aus dem Jahr 2000 wurde das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) geschaffen. Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Planfeststellung, der Genehmigung und des Betriebs von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen sowie Schleppaufzügen sowohl zur Güter- als auch Personenbeförderung. Als Aufsichtsbehörde sorgt die Bezirksregierung z.B. für die Bestellung der Betriebsleiter, führt die Beförderungs- und Unfallstatistiken, achtet auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Prüfungen der Technik und erteilt die Betriebsgenehmigungen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird.
Letzte Änderung(en): 14.05.2009 12:04 Uhr | Erstellt am: 04.03.2008 13:29 Uhr