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Bescheinigungen zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht
Wir erteilen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, wenn kulturelle Veranstaltungen oder berufliche Bildungsmaßnahmen von der Umsatzsteuer befreit werden sollten. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist festgelegt, dass die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei sind: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer können steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde (welches in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung ist), bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen. Das gilt auch für Solisten. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG.
Auch berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von privaten Schulen oder anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, können umsatzsteuerfrei werden. Auch hierfür erteilen wir – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Anspruchsgrundlage ist hier § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG.
Unsere Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid dar. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf der Grundlage unseres Bescheides – die Finanzverwaltung. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Antrag bei der Bezirksregierung stellen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie steuerlich geführt werden. Ein Antragsformular ist – wegen der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen – nicht vorgesehen. Sie sollten Ihrem Antrag die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beifügen. Im Zweifel wenden Sie sich telefonisch an die zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter.
Letzte Änderung(en): 15.02.2012 15:34 Uhr | Erstellt am: 16.07.2007 13:34 Uhr