Erweiterte Suche | ?


Sie befinden sich in:    Startseite  /  Organisation  /  Abteilung 5  /  Dezernat 54  /  Talsperren und sonstige Stauanlagen

Dezernatstelefon:

Tel.: +49(0)221-147-3430

Dezernatsfax:

Tel.: +49(0)221-147-2879

Anfahrt:

So finden Sie uns

Talsperren und sonstige Stauanlagen

Nach § 105 Abs.1 Landeswassergesetz NRW (LWG) sind Talsperren „Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfasst.” Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken, § 105 Abs. 2 LWG oder Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb eines Gewässers, § 105 Abs. 3 LWG die v.g. Kriterien, finden auf sie die entsprechenden Vorschriften für Talsperren Anwendung. Im Regierungsbezirk Köln befinden sich 53 Talsperren, teilweise mit Vorsperren, und sonstige Stauanlagen, die unterschiedlicher Nutzung dienen. Insgesamt liegen im Regierungsbezirk Köln 70 Stauanlagen, die als Talsperre im Sinne des § 105 Abs. 1 LWG als Talsperre anzusehen sind. Die Aufgaben sind vielfältig:

  • Sie liefern Wasser für die Trinkwasserversorgung
  • Sie liefern Wasser für die Brauchwasserversorgung von Industrie und Gewerbe
  • Sie schützen die Menschen vor schädlichen Hochwässern
  • Sie regeln den Abfluss in Bächen und Flüssen in Zeiten geringer Niederschläge
  • Sie dienen der Energiegewinnung
  • Sie bieten eine Möglichkeit zur Erholung und Freizeitgestaltung
  • Sedimentationsanlagen speichern schlammige Stoffe

Talsperren und sonstige Stauanlagen sind entsprechend § 106 LWG mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entspricht eine Talsperre nicht diesen Anforderungen, so ist die Anlage diesen Anforderungen anzupassen. Der Neubau, die Änderung oder Beseitigung einer Talsperre bedarf der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung. Gesetzliche Grundlagen sind hierfür:

  • Planfeststellungs- / Genehmigungsverfahren nach § 68 WHG bei Neubau, Beseitigung oder wesentlichen Änderungen
  • Anzeigen nach § 106 Abs. 3 LWG bei Sanierungsmaßnahmen mit wesentlichen Anlagenänderungen
  • Anzeigen nach § 31 Abs. 3 LWG zur Anlagenänderung

Talsperren unterliegen nach § 116 LWG auch der Gewässeraufsicht. Die Aufgaben ergeben sich aus § 116 Abs. 1 LWG:

„Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, ... die Talsperren und Rückhaltebecken ... zu überwachen”. Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen ist"

Unter die Gewässeraufsicht an den Talsperren und Stauanlagen fallen auf der Grundlage vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen folgende Aufgaben:

  • Bau- und Betriebsüberwachung einschließlich Bauzustandsbesichtigung und Bauabnahme
  • Durchführung von Talsperrenschauen
  • Entgegennahmen und Prüfung von Sicherheitsberichten
  • Beauftragung und Auswertung von Gutachten
  • Vertiefte Überprüfung der Stauanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Überwachung von Probestauverfahren


 

Letzte Änderung(en): 02.02.2011 15:08 Uhr | Erstellt am: 29.10.2010 11:03 Uhr