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Asbestsanierung- und instandhaltungsarbeiten

Seit dem 01.12.2010 gilt die neue Gefahrstoffverordnung. Sie hat sich in wesentlichen Teilen geändert. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung sind jetzt auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementwandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementwandverkleidungen verboten.

Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest gilt neben den Regelungen der Verordnung auch der Anhang I Nr. 2 der Verordnung sowie die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.

Danach ist bei zulässigen Arbeiten vor Aufnahme der Tätigkeiten folgendes zu tun:

I Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Gefährdungen

II Die Tätigkeiten müssen der zuständigen Behörde spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber angezeigt werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Lage der Arbeitsstätte,
  2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
  3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
  4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
  5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
  6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten (Mindestangaben siehe Anhang I Nr. 2.4.2. GefStoffV)

III Aufstellung eines Arbeitsplan. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:

  1. eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien,
  2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
  3. eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.

IV Unterweisung der Beschäftigten bezogen auf die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung des Arbeitsplanes und der Gefährdungsbeurteilung; Gegenstand der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte:

  1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der verstärkenden Wirkung durch das Rauchen,
  2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
  3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
  4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und der persönlichen Schutzausrüstung,
  5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,
  6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
  7. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Unter der Rubrik “Weitere Informationen“ finden Sie die Vordrucke für die Mitteilungen an die Behörde.



 

Letzte Änderung(en): 23.09.2011 12:42 Uhr | Erstellt am: 25.09.2007 10:56 Uhr