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Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG
Antrag auf Zulässigkeitserklärung zur Kündigung (.doc 122 KByte)
Leifaden zum Mutterschutzgesetz (.pdf 485 KByte)
Flyer Schwangerschaft (.pdf 392 KByte)
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Kündigungsschutz
Beschäftigte, die schwanger sind (§ 9 Mutterschutzgesetz MuSchG), sich in der Elternzeit befinden (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) oder die angekündigt haben, Pflegezeit geltend zu machen oder sich schon in der Pflegezeit befinden (§ 5 Pflegezeitgesetz PflegeZG), unterliegen einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz (Kündigungsverbot). Innerhalb der Schutzfristen ist jede Art der Kündigung (außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, Änderungskündigung und Beendigungskündigung) unzulässig. Im Falle einer Schwangerschaft muss diese allerdings dem Arbeitgeber bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
In besonderen Fällen, z.B. Betriebsstilllegung oder Insolvenz, ist ausnahmsweise eine Kündigung möglich. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Link Verwaltungsvorschrift auf der rechten Seite. Arbeitgeber müssen in diesen besonderen Fällen bei der zuständigen Bezirksregierung die notwendige Zulässigkeitserklärung beantragen. Ein Antragsformular und einen Hinweis auf die anfallenden Gebühren finden Sie unter dem Link Antrag und dem Link Gebühren auf der rechten Seite. Wird ohne Vorliegen der Zulässigkeitserklärung gekündigt, sollte der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen oder umgehend Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Zu Fragen des Kündigungsschutzes, der Gesetzeslage und der Antragsbearbeitung können Sie sich gerne an uns wenden.
Letzte Änderung(en): 28.09.2011 08:36 Uhr | Erstellt am: 27.04.2010 14:10 Uhr